Europakarte, wo die Covid-19 Beschränkungen in jedem Land eingezeichnet sind
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Covid-19 schränkt die Reisefreiheit massiv ein

Unsere Bewegungsfreiheit ist derzeit wegen Covid-19 massiv eingeschränkt, ein Beitrag, den jede/r von uns zum Nutzen des Gemeinwohls bringt. Wir sitzen großteils in unseren Wohnungen, denken also gar nicht daran, Staatsgrenzen zu überschreiten. Ein Vorgang, der ansonsten beson­ders im Boden­seeraum für viele von uns „tägliche Übung“ ist. Aber auch wenn wir wollen – die Grenzen sind derzeit nur schwer passierbar. Die EU-Außengrenzen sind weitest­geh­end geschlossen, die Binnengrenzen nur mit Gesundheitszeugnisse o.ä. passierbar. Wie geht das überhaupt im Europa des Schengen-Raums, das normalerweise durch offenen Grenzen gekennzeichnet ist?

Binnengrenzen: Kontrolle von Personen, freie Fahrt für Waren

Der Schengen-Raum ist einer der Grundpfeiler des europäischen Projekts. Mit dem Inkraft­treten des Schengener-Abkommens 1995 wurde die Abschaffung der Personen­grenz­kontrollen Wirklichkeit. Jedoch ist auch im Schengen-Raum die Einführung zeitlich befristeter Grenzkontrollen möglich, soweit dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Um die Grenzkontrollmaßnahmen auf EU-Ebene abzustimmen und zu gewährleisten, dass Maßnahmen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage getroffen werden, hat die Europäische Kommission eine wöchentliche Koordinierungsgruppe Covid-19/Corona Information Group – Borders.

Trotz der Personengrenzkontrollen muss besonders der grenzüberschreitende Waren­verkehr funktionieren. Die Kommission hat deshalb Leitlinien für das Grenz­management erlassen um sicherzustellen, dass für jene Personen, die zu Reisen gezwungen sind, vernünftige Abfertigungen möglich sind. In neuen praktischen Hinweisen zur Abwicklung der Leitlinien hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, wichtige Grenzüber­trittstellen als sog. „Green Lane“-Übergangsstellen zu bezeichnen. Diese sollen für alle Frachtfahrzeuge offen sein – unabhängig von den transportierten Waren. Zudem sollte der Grenzübertritt einschließlich aller Überprüfungen und Gesundheitskontrollen nicht länger als 15 Minuten dauern.

Weitestgehend Schließung der Außengrenzen

Um Europa gegen die weitere, von außen kommende Verbreitung von Covid-19 zu schützen, hat die Europäische Kommission eine vorübergehende Beschränkung des nicht notwendigen Reiseverkehrs in die EU vorgeschlagen – einen Beschluss, den alle Mitglieder des Schengen-Raums angenommen haben. Dieser Beschluss sieht eine Schließung der Außengrenzen des Schengen-Hoheitsgebiets (also auch der Schengen-assoziierten Staaten wie der Schweiz) für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor. Der Zeitraum kann –abhängig von den weiteren Entwicklungen – verlängert werden.

Die Einreisebeschränkungen gelten nicht für Unionsbürger/innen und deren Familien­angehörige (bzw. für Staatsangehörige der Schengen-assozierten Staaten). Ebenfalls ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in der EU. Auch Personen, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, wie z. B. Gesundheitspersonal, Grenzgänger etc., dürfen die Außengrenzen in die EU passieren.

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Europäische Kommission zum Corona-Virus: Mobilität