Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag. Mehr
Mitreden über EUropa in Salzburg/30.11.23 Unipark Nonntal #Europawahl2024/EUROPE DIRECHT Land Salzburg
Mehr als 150 Interessierte nutzten die Möglichkeit, am 30.11.23 im Salzburger Unipark Nonntal mit Landeshauptmann