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EU-Klimagesetz soll Klimaneutralität bis 2050 garantieren

Die Europäische Kommission hat Anfang März einen Vorschlag für eine EU-Verordnung vorgelegt, um die politische Zusage der Europäischen Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, rechtlich zu verankern. Dieses Europäische Klimagesetz hat das Ziel 2050 klar im Blick und gibt die Linie für die gesamte EU-Politik vor. Die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 ist das Herzstück des Grünen Deals der Europäischen Union, der im Dezember 2019 von der Kommission von der Leyen vorgestellt wurde.

Treibhausgasneutralität als rechtsverbindliches Ziel

Am 4. März 2020 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Verordnung (das sogenannte Europäische Klimagesetz) vorgelegt, um das Ziel „Klimaneutralität bis 2050“ rechtlich zu verankern. Bis dahin sollen netto keine Treibhausgase mehr ausgestoßen wer­den. Mit diesem Klimagesetz will die Kommission die politischen Zusagen der EU durch die Festlegung einer langfristigen Ausrichtung ihrer Klimapolitik konkretisieren. Es soll Planungs­sicher­heit für Investoren und Wirtschaftstreibende sowie Transparenz schaffen.

Das geplante Klimagesetz ist ein zentrales Element des im Dezember 2019 von der Kommission von der Leyen vorgestellten Grünen Deals, durch den Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt gemacht werden soll. Der Grüne Deal umfasst diverse weitere Initiativen und einen Fahrplan, wie diese umgesetzt werden sollen.

Weg zum „Ziel 2050“ als Gegenstand des Europäischen Klimagesetzes

Um das Ziel „Klimaneutralität bis 2050“ zu erreichen, will die Kommission eine neue EU-Zielvorgabe für die Treibhausgasreduktionen um 50% bis 55% gegenüber den Werten 1990 bis 2030 festlegen. Dazu soll eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt und auf deren Grundlage der Zielwert für 2030 im Klimagesetz verankert werden. In weiterer Folge müsste die Kommission einschlägige EU-Rechtsvorschriften überprüfen und erforder­lichen­falls anpassen, damit diese weiteren Emissionsreduktionen erreicht werden können. Die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem, die Energieeffizienz-Richtlinie, die Erneuer­bare-Energien-Richtlinie und auch die CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge stehen dabei etwa im Fokus.

Für den Zeitraum von 2030 bis 2050 soll zudem ein EU-weiter Zielpfad für die Reduktion von Treibhausgasemissionen definiert werden. Damit die erreichten Fortschritte auch gemessen werden können, sieht der Vorschlag weiter vor, dass die Kommission bis September 2023 und danach alle fünf Jahre die Einhaltung der Maßnahmen dahingehend überprüft, ob sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen. Für den Fall, dass die Mitgliedsstaaten im Widerspruch mit den Zielvorgaben handeln, würde der Kommission die Befugnis erteilt, Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten auszusprechen. Zudem sollen die Mitgliedsstaaten Anpassungsstrategien erstellen, die zur Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen beitragen.

Österreichischen Länder äußern Bedenken im Hinblick auf „delegierte Rechtsakte“

Neben kritischen Stimmen von Klimaschützern und mehreren EU-Mitgliedsstaaten, die die angestrebten Maßnahmen als zu lasch erachten, äußern auch die Länder Bedenken in Hin­blick auf das vorgeschlagene Klimagesetz. Der Zielpfad zur Klimaneutralität bis 2050 soll von der Europäischen Kommission mittels sogenannter „delegierter Rechtsakte“ definiert werden. Dies sind Rechtsakte, die nicht im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren, also nicht unter Einbezug von Europäischem Parlament und EU-Ministerrat, erlassen werden. Vielmehr werden sie von der Kommission nach Anhörung von Ausschüssen mit Sachverständigen aus allen EU-Ländern verabschiedet.

Da ein wesentliches Element im Rahmen des Klimagesetzes dieser Zielpfad sei und mit ihm sowohl das verbindliche Ziel der Klimaneutralität bis 2050 als auch der Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des festgelegten globalen Ziels für die Anpassung festgelegt würden, sehen die Länder hier einen Widerspruch mit den Vorgaben des AEU-Vertrag. Mit delegierten Rechtsakten sei es nämlich nur möglich, nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern, aber nicht das „Herzstück“ eines Vorhabens.

Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Konsultation

Neben der Politik und der Gesetzgebung spielen auch die Gesellschaft und die Wirtschaft eine wichtige Rolle, wenn es um die Verwirklichung der Klimaneutralität geht. Um auch Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen und Vereinigungen in den Prozess miteinzubinden, hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Klimazielen 2030 gestartet.

Die Konsultation zielt darauf ab, Meinungen im Hinblick auf mögliche politische Maßnahmen zur Erhöhung der Klimaziele für 2030 einzuholen. Zudem sollen die Teilnehmenden die Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft bewerten. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Entscheidung miteinfließen, ob eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissions­reduktionen um 50% bis 55% gegenüber den Werten von 1990, festgelegt werden soll. Eine Teilnahme ist noch bis zum 23. Juni 2020 möglich.