Die Regelung zur Mindestsicherung in Oberösterreich, wonach Flüchtlinge mit befristetem Aufenthaltsrecht geringere Sozialleistungen erhalten, ist nicht mit EU-Recht vereinbar. Das stellt ein am 21. November 2018 verkündetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest. Das Urteil betont, dass die EU-Qualifikationsrichtlinie wie auch die Genfer Flüchtlingskonvention verlangen, dass jeder Flüchtling, dem Schutz gewährt wird, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhalten muss wie eigene Staatsangehörigen. Die oberösterreichische Regelung steht mit diesem Gleichbehandlungsgebot nicht im Einklang. Der EuGH betont zusätzlich, dass die relevante Bestimmung der Qualifikationsrichtlinie unmittelbare Wirkung hat; dies bedeutet, dass sich ein Flüchtling vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Regelungen mit der Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Die Vorgeschichte: Eine betroffene Familie hatte gegen die oberösterreichische Bestimmung geklagt, worauf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts ersucht hat. Das Urteil (Rechtssache C-713/17) ist hier abrufbar: Mehr
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