EU-Richtlinie schützt Pauschalreisende bei Insolvenz des Anbieters

Dank der EU-Richtlinie über Pauschalreisen sind Reisende im Fall einer Insolvenz des Anbieters abgesichert: Sie haben beispielsweise Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen bzw. Rückbeförderung, falls sie schon unterwegs sind. Daran hat die für Konsumentenschutz zuständige EU-Kommissarin Jourová am 23. September 2019 anlässlich der Insolvenz des Reisekonzerns Thomas Cook erinnert.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Bei der Buchung eines Pauschalurlaubs oder verbundener Reiseleistungen sind Sie durch das EU-Verbraucherrecht umfassend geschützt. Bereits vor der Buchung, über den gesamten Buchungsprozess und bis zum Ende Ihrer Reise genießen Sie klar definierte Rechte. Der Veranstalter ist beispielsweise dazu verpflichtet, Sie vor Abschluss des Vertrags umfassend zu informieren, er haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der pauschal gebuchten Reiseleistungen und muss eine Insolvenzabsicherung gewährleisten. Diese Rechte können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihre Pauschalreise online oder vor Ort bei einem Reiseveranstalter, einem Reisebüro oder einem anderen Unternehmer gebucht haben, der als Reiseveranstalter auftritt. Für „verbundene Reiseleistungen“ gelten weniger weit reichende Rechte.

Diese Vorschriften gelten nicht für eigenständige Reiseleistungen (Flug oder Unterkunft, die separat gebucht werden), bestimmte Arten von Geschäftsreisen, Pauschalreisen, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Zahl von Reisenden angeboten werden, sowie Pauschalreisen, die weniger als 24 Stunden dauern und die keine Unterbringung einschließen.

Verschiedene Arten von Pauschalreisen – gleiche Rechte

Eine Pauschalreise umfasst mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise/denselben Urlaub, etwa Beförderung, Unterkunft, Autovermietung oder unter bestimmten Bedingungen auch andere touristische Dienstleistungen. Ihre Pauschalreise kann vorab durch den Reiseveranstalter oder das Reisebüro oder nach Ihren Vorgaben als Kombination von Leistungen zusammengestellt sein, indem Sie vor Vertragsabschluss die Leistungen selbst auswählen. Die EU-Vorschriften gelten in beiden Fällen, vorausgesetzt, die Pauschalreise wurde auf eine bestimmte Weise gebucht.

Wann gilt eine Reise als Pauschalreise?

Ihre Reise wird unter folgenden Umständen als Pauschalreise angesehen:

1. Sie buchen eine Kombination aus Reiseleistungen, die unter einem einzigen Vertrag von einem Anbieter oder mit seiner Hilfe zusammengestellt wurden – einem Reiseveranstalter oder Reisebüro (online oder offline)
oder
2. Sie buchen Reiseleistungen bei verschiedenen Anbietern mit getrennten Verträgen und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
◾Die Reiseleistungen werden bei einer einzigen Vertriebsstelle (im Reisebüro, über einen Telefondienst oder im Internet) gekauft und von Ihnen vor Zustimmung zur Zahlung, d. h. vor Abschluss des ersten Vertrags, ausgewählt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie verschiedene Reiseleistungen in einen Warenkorb legen oder auf andere Art auswählen, bevor Sie den Vertrag abschließen.
◾Die Leistungen werden zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis verkauft.
◾Die Leistungen werden als „Paket“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung angeboten/verkauft.
◾Die Reiseleistungen werden nach Abschluss eines Vertrags kombiniert, der Sie dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen — wie bei einer Reise-Geschenkbox — zu treffen.
◾„Click-through“-Pauschalreisen: Sie kaufen Reiseleistungen bei verschiedenen Anbietern über ein verbundenes Online-Buchungsverfahren. Der erste Anbieter leitet Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Zahlungsdaten an den zweiten Anbieter weiter. Der zweite Vertrag wird innerhalb von 24 Stunden nach dem ersten Vertrag abgeschlossen.

Die Kombination einer Reiseleistung wie Unterbringung und einer anderen touristischen Leistung (Führung, Eintrittskarte für ein Konzert oder eine Sportveranstaltung, Vermietung von Sportausrüstung) kann nur dann als Pauschalreise bezeichnet werden, wenn die zusätzliche Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise ist.

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