Die Kommission hat am 19. Februar 2021 sog. Fahrpläne zu „Wahlen in Europa – Befähigung der Unionsbürger/-innen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land, ihr Recht auf Teilnahme an Kommunal- und Wahlen zum Europäischen Parlament auszuüben“ veröffentlicht. Sie will die hier existierenden EU-Rechtsvorschriften überarbeiten. Ein Feedback zu den ersten Vorstellungen der Europäischen Kommission ist noch bis 19. März 2021 möglich.
Existierendes EU-Kommunalwahlrecht
Alle EU-Staatsbürger/-in, der/die in einem anderen EU-Land leben, haben in diesem Land gemäß einer EU-Richtlinie (über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen) das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Die Richtlinie legt die Einzelheiten fest, nach denen EU-Bürger/-innen ihr aktives oder passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen im EU-Land ihres Wohnsitzes ausüben können, lässt aber auch Umsetzungsspielraum. So erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen in einigen Regionen automatisch.
Überarbeitung der EU-Kommunalwahlvorschriften
Die Kommission will nun die existierende Richtlinie überarbeiten. Welche Änderungen geplant sind, wird in einer sog. Roadmap zur Überarbeitung der Richtlinie ausgeführt (Fahrplan „Inklusive Wahlen in Europa – Befähigung der Unionsbürger/innen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land, ihr Recht auf Teilnahme an Kommunalwahlen auszuüben“ – siehe Dokument Inception Impact Assessment). EU-Bürger/innen soll die Teilnahme an Kommunalwahlen erleichtert werden. Probleme hat die Kommission im Zusammenhang mit der Information über das Wahlrecht und mit der Eintragung in Wählerverzeichnisse identifiziert.
Existierendes EU-Wahlrecht zum Europäischen Parlament
Alle EU-Bürger/-in haben auch das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls eine EU-Richtlinie (über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen). Sie legt die Bedingungen für das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) fest. Wer in Österreich als sog. EU-Ausländer an EP-Wahlen teilnehmen möchte, muss sich aktiv ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dies u.a. vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich EU-Bürger/innen ihr aktives und passives Wahlrecht entweder im EU-Wohnsitzland oder in ihrem Herkunftsland ausüben können.
Überarbeitung der EU-Europawahl-Vorschriften
Die Kommission will auch diese Richtlinie überarbeiten. Welche Änderungen geplant sind, wird in einer sog. Roadmap zur Überarbeitung der Richtlinie ausgeführt (Fahrplan „Inklusive Wahlen zum Europäischen Parlament – Förderung des aktiven und passiven Wahlrechts der EU-Bürger in einem anderen EU-Land“ – siehe Dokument Inception Impact Assessment). Die Kommission will im Zusammenhang mit EP-Wahlen durch eine zeitgerechte Information der Bürgerinnen und Bürger eine breitere demokratische Teilhabe ermöglichen. Zudem soll das Problem der Mehrfachwahl (Stimmabgabe in mehr als einem Land bei ein und derselben Wahl) besser gelöst werden.
Rückmeldungen zu den Fahrplänen bzw. Roadmaps möglich
Zu beiden Fahrplänen kann bis zum 19. März 2021 unter den beiden o.a. Links ein allgemeines Feedback abgegeben werden. Dieses fließt in die öffentlichen Konsultationsverfahren zu den Richtlinienüberarbeitungen ein. Konkrete Überarbeitungsvorschläge der Richtlinien sollen im 4. Quartal 2021 vorgelegt werden